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  2. AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Fassung vom 21.09.2026, Version 1.0. Diese AGB gelten für Verträge mit Unternehmern; Vertragssprache ist Deutsch.

Punkt 1Geltungsbereich, Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Voralyn Technologies GmbH, Jodok-Stülz-Weg 17, 6850 Dornbirn (im Folgenden „Voralyn“), gegenüber ihren Kunden (im Folgenden „Kunde“; Voralyn und Kunde gemeinsam „Vertragsparteien“).

1.2 Voralyn erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG bzw. § 1 UGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG kommt nicht zustande. Der Kunde sichert mit Vertragsabschluss zu, den Vertrag im Rahmen seines Unternehmens oder seiner gewerblichen/behördlichen Tätigkeit einzugehen.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4 Geschäfts-, Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Voralyn ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit Voralyn ihnen ausdrücklich und in Textform zugestimmt hat.

1.5 Im Widerspruchsfall gilt folgende Rangordnung: (a) individuelle schriftliche Vereinbarungen (z. B. Einzelverträge, Statements of Work), (b) das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung samt Leistungsbeschreibung, (c) allfällige Zusatzvereinbarungen (Auftragsverarbeitungsvertrag, Service-Level-Vereinbarung, Geheimhaltungsvereinbarung), (d) diese AGB.

Punkt 2Begriffsbestimmungen

  • Leistung — jede von Voralyn vertraglich geschuldete Tätigkeit oder Werkleistung, insbesondere Softwareentwicklung, IT-Beratung, Systemintegration, Automatisierung, Konzeption, Schulung, Betrieb, Wartung und Support.
  • Arbeitsergebnis — die vertragsgemäß für den Kunden erstellten individuellen Ergebnisse (insbesondere individuell erstellter Quellcode, Konfigurationen, Konzepte, Dokumentation).
  • Vorbestehende Komponenten — sämtliche Software, Bibliotheken, Frameworks, Werkzeuge, Vorlagen, Bausteine, Methoden und Know-how, die Voralyn vor oder außerhalb des jeweiligen Projekts entwickelt oder erworben hat oder unabhängig vom Auftrag des Kunden entwickelt, einschließlich der Eigenprodukte von Voralyn.
  • KI-Leistungen — Leistungen unter Einsatz von Verfahren der künstlichen Intelligenz, insbesondere von Sprachmodellen, Retrieval-Systemen, Klassifikatoren, Agenten und automatisierter Dokumentenverarbeitung.
  • Textform — Erklärung in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail oder über digitale Systemoberflächen. Eine eigenhändige physische Unterschrift ist nicht erforderlich, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.

Punkt 3Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Darstellungen auf der Website, in Präsentationen, Broschüren und sonstigen Unterlagen sind unverbindliche Einladungen zur Angebotslegung und keine bindenden Angebote.

3.2 Angebote von Voralyn sind, sofern im Angebot nicht abweichend angegeben, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig und freibleibend.

3.3 Der Vertrag kommt zustande durch Erteilung des Auftrags durch den Kunden und deren Annahme durch Voralyn in Textform (Auftragsbestätigung), durch die gegenseitige digitale Bestätigung im Zuge des Online-Beauftragungsprozesses oder spätestens mit Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung durch Voralyn.

3.4 Mündliche Nebenabreden, Zusagen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Textformerfordernis.

3.5 Aufwandsschätzungen, Roadmaps, Storypoints und Grobkalkulationen sind unverbindlich und stellen keine Zusicherung dar. Ein Kostenvoranschlag von Voralyn gilt ausdrücklich als Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung im Sinne des § 1170a Abs. 1 ABGB, sofern er nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet wird. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, verständigt Voralyn den Kunden unverzüglich.

Punkt 4Leistungsumfang und Leistungsarten

4.1 Maßgeblichkeit der Leistungsbeschreibung. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der darin bezeichneten Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht geschuldet und werden gesondert beauftragt und verrechnet.

4.2 Werkvertragliche Leistungen. Ist ein bestimmter Erfolg vereinbart (insbesondere die Erstellung einer Software nach festgelegter Spezifikation zu einem Festpreis), gelten die Bestimmungen über den Werkvertrag samt Abnahme nach Punkt 8.

4.3 Dienstvertragliche Leistungen. Beratung, Konzeption, Analyse, Coaching, Begleitung, Bereitstellung von Entwicklungskapazität, agile Entwicklung nach Aufwand sowie laufende Betreuung sind dienstvertragliche Leistungen. Voralyn schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden nach dem Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Eine Abnahme findet nicht statt; die Leistung gilt mit Erbringung als erbracht.

4.4 Agile Vorgehensweise. Wird eine iterative oder agile Vorgehensweise vereinbart, ist beiden Vertragsparteien bewusst, dass Leistungsinhalte zu Projektbeginn nicht abschließend festgelegt sind und im Projektverlauf gemeinsam konkretisiert werden. Solche Projekte werden nach Aufwand abgerechnet; Angaben zu Gesamtaufwand und Fertigstellungszeitpunkt sind Prognosen.

4.5 Prototypen und Machbarkeitsnachweise. Prototypen, Proof of Concepts (PoC) und Durchstiche dienen der Erprobung. Sie sind ausdrücklich nicht für den Produktivbetrieb bestimmt, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde. Für Prototypen bestehen keine Gewährleistungsansprüche hinsichtlich Verfügbarkeit, Performance, Skalierbarkeit, Datensicherheit und Vollständigkeit.

4.6 Leistungsänderungen (Change Requests). Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden sind in Textform einzubringen. Voralyn prüft die Umsetzbarkeit und legt ein Angebot über Mehraufwand, Auswirkungen auf Termine und Preis. Bis zur beidseitigen Zustimmung in Textform wird nach dem bisherigen Leistungsumfang weitergearbeitet. Der Prüfaufwand für Änderungswünsche ist ab einem Aufwand von mehr als 2 Stunden verrechenbar.

4.7 Technische Weiterentwicklung. Voralyn ist berechtigt, Leistungen technisch weiterzuentwickeln und eingesetzte Komponenten zu ersetzen, solange der vereinbarte Funktionsumfang und die Nutzbarkeit für den Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.8 Erfüllungsort und Arbeitsweise. Leistungen werden grundsätzlich remote erbracht. Vor-Ort-Einsätze erfolgen nach gesonderter Vereinbarung; Reisezeit und Reisekosten werden gemäß Punkt 7.5 verrechnet.

Punkt 5Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit. Dazu zählen insbesondere:

  • a) Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners samt Vertretung;
  • b) rechtzeitige und vollständige Bereitstellung von Informationen, Fachvorgaben, Testdaten, Dokumentationen und Ansprechpersonen aus den Fachabteilungen;
  • c) Bereitstellung erforderlicher Zugänge, Testsysteme, Schnittstellen, Lizenzen, Netzwerkfreigaben und Infrastruktur;
  • d) Sicherstellung der Mitwirkung Dritter, deren Systeme oder Leistungen vom Projekt betroffen sind;
  • e) rechtzeitige Prüfung, Rückmeldung und Freigabe von Zwischenergebnissen innerhalb der vereinbarten, mangels Vereinbarung innerhalb angemessener Fristen von längstens 10 Werktagen;
  • f) Sicherstellung eines dem Stand der Technik entsprechenden, funktionsfähigen und sicheren Betriebs seiner eigenen IT-Umgebung;
  • g) die Vergütung von Aufwänden, die Voralyn durch die Unterstützung des Kunden bei dessen gesetzlichen oder datenschutzrechtlichen Pflichten (z. B. Beantwortung von Betroffenenanfragen, Durchführung von Audits, Begleitung von DSGVO-Folgenabschätzungen) entstehen, nach den jeweils gültigen Stundensätzen von Voralyn.

5.2 Datensicherung. Der Kunde ist für die regelmäßige, dem Risiko angemessene Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, auch während laufender Projekte und Wartungsarbeiten. Vor Eingriffen von Voralyn in produktive Systeme hat der Kunde eine vollständige, geprüfte und wiederherstellbare Datensicherung herzustellen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, haftet Voralyn nicht für Datenverluste, die durch eine ordnungsgemäße Sicherung vermeidbar gewesen wären.

5.3 Rechte an überlassenen Inhalten. Der Kunde sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte an den Voralyn überlassenen Daten, Dokumenten, Inhalten, Software und Schnittstellen verfügt und deren Verwendung im vereinbarten Umfang keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde hält Voralyn diesbezüglich schad- und klaglos.

5.4 Folgen unterlassener Mitwirkung. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Nachweislich entstandene Mehraufwände und Wartezeiten werden zu den vereinbarten Sätzen verrechnet. Fixtermine verlieren ihre Verbindlichkeit.

Punkt 6Termine und Fristen

6.1 Termin- und Fristangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich („Fixtermin“) vereinbart wurden.

6.2 Verbindliche Fristen beginnen erst zu laufen, wenn alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden nach Punkt 5 erbracht und alle technischen und fachlichen Fragen geklärt sind.

6.3 Voralyn ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

6.4 Bei Verzug von Voralyn hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Textform zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wobei sich der Rücktritt bei teilbaren Leistungen nur auf den noch nicht erbrachten Teil bezieht. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Punkt 7Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger behördlicher Abgaben.

7.2 Verrechnung nach Aufwand. Soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den im jeweiligen Angebot vereinbarten Stundensätzen. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten, wobei je zusammenhängender Tätigkeit auf die nächste Einheit aufgerundet wird.

7.3 Zuschläge. Für ausdrücklich vom Kunden angeforderte Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo–Do 08:00–17:00, Fr 08:00–12:00) gelten folgende Zuschläge auf den Stundensatz: Werktage außerhalb der Normalarbeitszeit 50 %, Samstage 50 %, Sonn- und gesetzliche Feiertage sowie 24.12. und 31.12. 100 %.

7.4 Preisanpassung (Wertsicherung). Voralyn ist berechtigt, vereinbarte Stunden- und Pauschalsätze einmal jährlich, erstmals zwölf Monate nach Vertragsabschluss, entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes (VPI 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index) anzupassen. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl. Anpassungen werden dem Kunden mindestens einen Monat im Voraus in Textform bekannt gegeben. Bei einer Erhöhung um mehr als 10 % innerhalb eines Jahres steht dem Kunden für Dauerschuldverhältnisse ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum zu.

7.5 Nebenkosten. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit und werden mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes verrechnet. Fahrtkosten werden mit dem amtlichen Kilometergeld, Nächtigungs- und Verpflegungskosten nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis verrechnet. Kosten für Fremdleistungen, Speziallizenzen, Cloud-Ressourcen, Hardware und Zertifikate trägt der Kunde; Voralyn verrechnet diese nach Vereinbarung weiter oder der Kunde bezieht sie direkt.

7.6 Rechnungslegung und Zahlung. Die Rechnungslegung erfolgt bei laufenden Leistungen monatlich im Nachhinein, bei Projekten nach Projektfortschritt oder vereinbarten Meilensteinen. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Übermittlung erfolgt elektronisch im PDF-Format per E-Mail.

7.7 Anzahlung. Bei Projekten mit einem Auftragswert über 5.000 € ist Voralyn berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswerts bei Auftragserteilung zu verlangen.

7.8 Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB als vereinbart. Der Kunde verpflichtet sich zum Ersatz der Betreibungs- und Einbringungskosten, insbesondere der Pauschale nach § 458 UGB sowie angemessener Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

7.9 Leistungsverweigerung. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist Voralyn nach vorheriger Ankündigung in Textform und Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, sämtliche Leistungen für diesen Kunden bis zur vollständigen Zahlung einzustellen, einschließlich Support- und Betriebsleistungen. Daraus resultierende Beeinträchtigungen gehen zu Lasten des Kunden.

7.10 Aufrechnung. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, soweit diese von Voralyn unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

Punkt 8Abnahme (bei werkvertraglichen Leistungen)

8.1 Werkvertragliche Leistungen sind vom Kunden binnen 10 Werktagen ab Bereitstellung zur Abnahme zu prüfen. Grundlage der Prüfung ist ausschließlich die vereinbarte Leistungsbeschreibung.

8.2 Der Kunde hat die Abnahme in Textform zu erklären. Er darf sie nur wegen wesentlicher Mängel verweigern, die den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; sie sind von Voralyn im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.

8.3 Die Abnahme gilt als vollzogen, wenn der Kunde die Frist nach 8.1 ungenutzt verstreichen lässt, die Abnahme ohne nachvollziehbar detaillierte Angabe wesentlicher Mängel verweigert oder die Leistung bzw. Teile davon produktiv einsetzt.

8.4 Bei Teilleistungen und Meilensteinen erfolgt die Abnahme jeweils gesondert. Die Abnahme einer Teilleistung schließt deren spätere Beanstandung aus, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar war.

8.5 Rügepflicht. Die kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 UGB gilt uneingeschränkt: Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens binnen 7 Tagen, in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlerbildes und der Reproduktionsschritte anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.

Punkt 9Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

9.1 Individuelle Arbeitsergebnisse. Der Kunde erhält an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Werknutzungsrecht zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke. Eine weitergehende Vollrechtsübertragung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Einzelvertrag.

9.2 Bedingung der Rechteeinräumung. Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.

9.3 Vorbestehende Komponenten und Eigenprodukte. An vorbestehenden Komponenten sowie an Eigenprodukten von Voralyn erwirbt der Kunde keine Eigentumsrechte, sondern ausschließlich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Umfang, der für die bestimmungsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderlich ist. Die Nutzung von Eigenprodukten richtet sich vorrangig nach deren jeweiligen Produkt- oder Lizenzbedingungen.

9.4 Know-how und Wiederverwendung. Voralyn bleibt berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how, Ideen, Konzepte, Verfahren, Methoden und Techniken uneingeschränkt für andere Projekte zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen und keine individuellen Arbeitsergebnisse des Kunden offengelegt werden.

9.5 Open-Source-Komponenten. In Arbeitsergebnissen enthaltene Open-Source-Komponenten unterliegen ausschließlich ihren jeweiligen Lizenzbedingungen, die den Bestimmungen dieser AGB vorgehen. Voralyn weist auf eingesetzte Komponenten auf Anforderung nach. Für die Einhaltung dieser Lizenzen bei eigenständiger Weiterverbreitung durch den Kunden ist der Kunde verantwortlich.

9.6 Quellcode. Die Übergabe des Quellcodes individuell erstellter Arbeitsergebnisse erfolgt standardmäßig nach vollständiger Bezahlung mit der Abnahme. Nicht umfasst ist der Quellcode vorbestehender Komponenten, eigener Frameworks und Standard-Eigenprodukte von Voralyn.

9.7 Bearbeitung. Der Kunde ist berechtigt, übergebene Arbeitsergebnisse selbst oder durch Dritte zu bearbeiten. Für die Funktionsfähigkeit veränderter Arbeitsergebnisse übernimmt Voralyn keine Gewährleistung und keine Haftung; Gewährleistungs- und Supportansprüche erlöschen insoweit.

Punkt 10Gewährleistung

10.1 Voralyn gewährleistet, dass werkvertraglich geschuldete Leistungen bei Abnahme im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen.

10.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von § 933 ABGB 6 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe der Leistung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Kunde hat das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt zu beweisen.

10.3 Voralyn erfüllt Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Preisminderung oder Wandlung stehen dem Kunden erst zu, wenn zwei Verbesserungsversuche innerhalb angemessener Nachfrist fehlgeschlagen sind. Wandlung ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen.

10.4 Es entspricht dem Stand der Technik, dass Softwarefehler nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Voralyn gewährleistet nicht, dass Software ununterbrochen und fehlerfrei läuft oder dass sämtliche Mängel behoben werden können.

10.5 Ausschluss. Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf:

  • a) Nutzung entgegen der Dokumentation oder der vertraglichen Zweckbestimmung;
  • b) Eingriffe, Änderungen oder Weiterentwicklungen durch den Kunden oder Dritte;
  • c) Fehler, Ausfälle oder Änderungen in der Infrastruktur, den Systemen, Netzwerken, Drittprodukten oder Schnittstellen des Kunden oder Dritter;
  • d) unrichtige, unvollständige oder verspätete Vorgaben, Daten oder Mitwirkungshandlungen des Kunden;
  • e) unterlassene Installation von durch Voralyn bereitgestellten Updates oder Sicherheitsaktualisierungen;
  • f) höhere Gewalt und äußere Einwirkungen.

10.6 Stellt sich bei der Mängelbearbeitung heraus, dass kein von Voralyn zu vertretender Mangel vorlag, ist Voralyn berechtigt, den Analyseaufwand nach den üblichen Stundensätzen zu verrechnen.

10.7 Für unentgeltlich erbrachte Leistungen, Prototypen, Testversionen und Proof-of-Concepts bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

Punkt 11Haftung

11.1 Voralyn haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen bei Personenschäden, ausgeschlossen.

11.2 Ausgeschlossen ist — außer bei Vorsatz — der Ersatz von Folgeschäden, mittelbaren Schäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen, Zinsverlusten, reine Vermögensschäden, Betriebsunterbrechungen, Datenverlust und Datenwiederherstellungskosten, Reputationsschäden sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.

11.3 Haftungshöchstbetrag. Die Haftung von Voralyn ist je Schadensfall der Höhe nach beschränkt auf die jeweilige Vertragssumme des betroffenen Auftrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf das vom Kunden im Kalenderjahr des schadensauslösenden Ereignisses tatsächlich gezahlte Nettoentgelt. Diese Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten im gesetzlich zulässigen Rahmen ausdrücklich auch für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV).

11.4 Datenverlust. Für den Verlust von Daten haftet Voralyn nur bis zur Höhe jener Kosten, die bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (mindestens einmal täglich) für die Wiederherstellung angefallen wären.

11.5 Unberührte Haftung. Unberührt bleibt die Haftung für Personenschäden sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG). Ein Rückgriffsanspruch des Kunden nach § 12 PHG ist ausgeschlossen, soweit § 9 PHG dies zulässt.

11.6 Geltendmachung. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis.

11.7 Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Voralyn.

11.8 Beratungsleistungen. Bei beratenden Leistungen haftet Voralyn für die fachgerechte Erarbeitung von Empfehlungen, nicht jedoch für den vom Kunden erwarteten wirtschaftlichen Erfolg. Wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Beurteilungen sind nicht Vertragsgegenstand.

Punkt 12Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Voralyn die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen zur Verschiebung der Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Als solche gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Cyberangriffe auf überregionale Infrastrukturen, großflächige Strom-, Netz- oder Cloud-Ausfälle bei Dritten sowie Arbeitskämpfe. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.

Punkt 13Betrieb, Wartung und Support

13.1 Umfang, Verfügbarkeit, Servicezeiten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten ergeben sich aus der jeweiligen Service-Level-Vereinbarung (SLA). Ohne gesonderte Vereinbarung bestehen keine zugesicherten Verfügbarkeiten oder Reaktionszeiten; Support wird nach Aufwand und nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten erbracht.

13.2 Von Verfügbarkeitsberechnungen ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster, Ausfälle in der Sphäre des Kunden oder Dritter (insbesondere Internetanbindung, Rechenzentren, Cloud-Dienste, Modellanbieter) sowie Zeiten höherer Gewalt.

13.3 Voralyn ist berechtigt, sicherheitsrelevante Wartungsarbeiten und Aktualisierungen auch ohne Vorankündigung durchzuführen, wenn dies zur Abwehr einer akuten Gefährdung erforderlich ist.

13.4 Betreuung- und Wartungsverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Vertragsparteien zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.5 Beendigungsunterstützung. Nach Vertragsende unterstützt Voralyn den Kunden auf dessen Wunsch bei der geordneten Übergabe an ihn selbst oder an einen Dritten. Diese Leistungen werden nach Aufwand verrechnet. Daten des Kunden werden auf Anforderung in einem gängigen Format herausgegeben und nach Ablauf von 30 Tagen — vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten — gelöscht.

Punkt 14Besondere Bestimmungen für KI-Leistungen

14.1 Art der Ergebnisse. Systeme der künstlichen Intelligenz erzeugen Ergebnisse auf statistischer Grundlage. Ergebnisse können unvollständig, veraltet, missverständlich oder unrichtig sein („Halluzinationen“), auch wenn sie plausibel erscheinen. Voralyn sichert keine bestimmte Richtigkeits-, Treffer- oder Vollständigkeitsquote zu, sofern nicht ausdrücklich in Textform eine messbare Qualitätskennzahl vereinbart wurde. Reproduzierbarkeit wird statistisch bedingt nicht geschuldet.

14.2 Prüfpflicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse vor ihrer Verwendung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung zu prüfen. Der Kunde stellt sicher, dass Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder erheblicher Auswirkung auf natürliche Personen nicht ausschließlich automatisiert getroffen werden (Art. 22 DSGVO) und eine wirksame menschliche Aufsicht besteht.

14.3 Einsatzausschlüsse. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung sind KI-Leistungen nicht bestimmt für den Einsatz in sicherheitskritischen Bereichen, in der medizinischen Diagnostik, in der Steuerung kritischer Infrastruktur sowie für sonstige Anwendungen, bei denen ein Fehlverhalten zu Personen- oder erheblichen Vermögensschäden führen kann.

14.4 Drittanbieter-Modelle. Werden Modelle, Schnittstellen oder Dienste Dritter eingesetzt, gelten ergänzend deren Nutzungs- und Datenschutzbedingungen. Voralyn haftet nicht für Verfügbarkeit, Leistungsänderungen, Preisänderungen, Einstellung oder Ausgabeverhalten solcher Dienste.

14.5 Kundendaten und Modelltraining. Voralyn verwendet Daten und Inhalte des Kunden nicht zum Training oder zur Verbesserung eigener oder fremder allgemeiner Modelle, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

14.6 Rechte an KI-Ausgaben. Rein maschinell erzeugte Ausgaben genießen nach derzeitiger Rechtslage in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz. Voralyn übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-Ausgaben frei von Rechten Dritter sind.

14.7 Regulatorische Rollen. Die Vertragsparteien halten fest, wer im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) als Anbieter und wer als Betreiber des jeweiligen KI-Systems auftritt. Betreibt der Kunde das System in eigenem Namen und für eigene Zwecke, treffen ihn die Betreiberpflichten.

14.8 Ressourcenkosten. Verbrauchsabhängige Kosten für Modellnutzung, Token, Rechenzeit, Vektor- und Speicherdienste trägt der Kunde. Prognosen dazu sind unverbindlich.

Punkt 15Datenschutz und Vertraulichkeit

15.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).

15.2 Verarbeitet Voralyn im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der AVV bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses und kann durch elektronische Bestätigung, digitale Signatur oder im Rahmen des Online-Beauftragungsprozesses wirksam abgeschlossen werden; einer physischen Unterzeichnung bedarf es nicht. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; er stellt sicher, dass für die Verarbeitung eine Rechtsgrundlage besteht.

15.3 Geheimhaltung. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen zeitlich unbeschränkt geheim zu halten und nur zu Vertragszwecken zu verwenden. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offenzulegen sind.

Punkt 16Subunternehmer

Voralyn ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Subunternehmer und freie Mitarbeiter heranzuziehen. Voralyn bleibt dem Kunden gegenüber alleiniger Vertragspartner. Bei Auftragsverarbeitung gelten ergänzend die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).

Punkt 17Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für 12 Monate danach keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer von Voralyn, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, aktiv abzuwerben. Öffentliche Stellenausschreibungen gelten nicht als aktive Abwerbung.

Punkt 18Referenznennung

Voralyn ist berechtigt, den Firmennamen und das Logo des Kunden nach erfolgreichem Projektabschluss als Referenz auf seiner Website sowie in eigenen Marketingmaterialien zu nennen, sofern der Kunde dem nicht schriftlich oder in Textform widerspricht.

Punkt 19Vertragsdauer und Beendigung

19.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der Leistung.

19.2 Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund fristlos in Textform kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für Voralyn insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 45 Tagen trotz Mahnung, bei nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Nachfristsetzung oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

19.3 Im Fall einer Kündigung durch den Kunden ohne von Voralyn zu vertretenden Grund sowie bei berechtigter Kündigung durch Voralyn sind sämtliche bis zum Wirksamwerden erbrachten Leistungen sowie bereits angefallene Aufwendungen zu vergüten.

Punkt 20Schlussbestimmungen

20.1 Textform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Textformerfordernis.

20.2 Änderung der AGB. Voralyn ist berechtigt, diese AGB für Dauerschuldverhältnisse mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Änderungen werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform bekannt gegeben. Widerspricht der Kunde nicht binnen 4 Wochen ab Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Im Fall des Widerspruchs ist jede Vertragspartei berechtigt, das Dauerschuldverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen.

20.3 Rechtswahl. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

20.4 Gerichtsstand. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von Voralyn sachlich zuständigen Gerichts (Bezirksgericht Dornbirn bzw. Landesgericht Feldkirch) vereinbart.

20.5 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

20.6 Vertragssprache. Vertragssprache ist Deutsch.